Gut und sicher wohnen bei der GBSL

Hier finden Sie alles, was Sie als Mieter wissen müssen – von Reparaturmeldungen bis zu Ihren Rechten

800+ Mieter

Eine Genossenschaft

Hier können Sie ankommen und bleiben

Gut und sicher wohnen. Was bedeutet das eigentlich? Bei der GBSL verstehen wir, dass das eigene Zuhause mehr ist als ein geschlossener Mietvertrag. Sich wohlfühlen, wissen, wen man bei Problemen ansprechen kann, und das Gefühl einer Gemeinschaft – das schafft ein Umfeld, in dem man ankommen kann und in dem man morgens gerne aufwacht.

Die Prinzipien einer Genossenschaft finden sich in Ihren vier Wände wieder:

Notfallkette bei dringenden Reparatur­meldungen

Was ist ein Notfall?

Zum Beispiel: Heizungs-ausfall im Winter, Wasserrohrbruch oder Stromausfall in der Wohnung

1

Dringender Notfall außerhalb der Servicezeiten?

Rufen Sie direkt beim zuständigen Notdienst­unternehmen an:

Fegel GmbH & Co. KG
0171 3657893

Schnier & Maschmeier GmbH
05741 390123

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Notfall melden

Schildern Sie dem Notdienst den Notfall und nennen Sie Ihre Adresse.

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Hilfe vor Ort

Das Notdienstunternehmen macht sich auf den Weg zu Ihnen und prüft die Störung vor Ort.

Sylvia Schultz & Ute Peitzmeier
Reparaturannahme

Mo – Do 10 – 15 Uhr
Fr 9 – 12 Uhr

Kein Licht? Tropfender Wasserhahn? Klemmende Türschlösser oder andere Mängel?

Rufen Sie uns innerhalb der Servicezeiten an oder senden Sie uns eine Reperatur-Schnellmeldung über das Formular. Wir melden uns am nächsten Werktag bei Ihnen zurück.

Kleinere Mängel und Reparaturen melden

Was muss vor dem Umzug noch erledigt werden?

Alles abgehakt? Ihr Umzugs-Checkup

Neu bei uns? Herzlich willkommen bei der GBSL! Ein Umzug bringt viele To-Do’s mit sich: Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, Strom und Gas anmelden, Nachsendeauftrag einrichten und Schlüsselübergabe vereinbaren. Damit Sie nichts vergessen, haben wir die wichtigsten Schritte in unserem Umzugs-Checkup zusammengestellt.

Laden Sie die Checkliste herunter und haken Sie ab, was erledigt ist. So behalten Sie den Überblick und können entspannt in Ihr neues Zuhause starten.

Weitere hilfreiche Infos zu Schönheitsreparaturen, Wohnungsübergabe und mehr finden Sie in unserem FAQ-Bereich.

Mieter FAQ rund ums Wohnen

Die Nettokaltmiete ist der Betrag, den Sie für die reine Nutzung Ihrer Wohnung zahlen – ohne Heizung, Warmwasser und Betriebskosten. Diese Nebenkosten werden separat abgerechnet und kommen zur Nettokaltmiete hinzu.

 

In Ihrer Nebenkostenabrechnung sehen Sie genau, welche Kosten zusätzlich anfallen.

Als Mieter tragen Sie die laufenden Kosten, die durch die Bewirtschaftung des Hauses entstehen. Dazu gehören zum Beispiel: Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Versicherungen, Hauswart sowie Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel.

 

In Ihrem Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für diese Kosten vereinbart. Einmal im Jahr rechnen wir die tatsächlichen Kosten ab. Sie erhalten dann entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben zurück. Bei Heizkosten erfolgt die Abrechnung verbrauchsabhängig nach der Heizkosten-Verordnung (HeizkVO).

 

Fragen zu Ihrer Nebenkostenabrechnung? Sprechen Sie uns gerne an – wir erklären Ihnen jeden Posten.

Wenn Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Miete nicht pünktlich zahlen können, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Gemeinsam finden wir oft eine Lösung – zum Beispiel eine Ratenzahlung oder eine andere Vereinbarung.

 

Rechtlich gilt: Ausbleibende Mietzahlungen können zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen. Eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht notwendig. Umso wichtiger ist es, dass Sie bei Zahlungsschwierigkeiten den Kontakt zu uns suchen.

 

Unser Tipp: Melden Sie sich rechtzeitig bei uns. Wir hören zu und suchen gemeinsam nach einem Weg.

Von Verzug spricht man, wenn eine fällige Zahlung – zum Beispiel die Miete – nicht rechtzeitig eingeht und Sie als Mieter gemahnt werden.

 

Wichtig: Eine Mahnung ist nicht immer notwendig. Verzug tritt auch ein, wenn für die Zahlung ein fester Fälligkeitstermin vereinbart ist (wie bei der monatlichen Miete) oder wenn Sie die Zahlung ausdrücklich verweigern. Verzug kann rechtliche Folgen haben – zum Beispiel Verzugszinsen oder im Extremfall eine Kündigung.

 

Unser Rat: Wenn Sie absehen, dass eine Zahlung nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie uns bitte vorab. So lassen sich viele Probleme vermeiden.

Das Vermieterpfandrecht ist eine rechtliche Absicherung für uns als Vermieter: Wenn offene Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen – zum Beispiel ausstehende Mietzahlungen, Betriebskosten oder Schadensersatzansprüche – haben wir ein Pfandrecht an den Gegenständen, die sich in Ihrer Wohnung befinden (zum Beispiel Möbel).

 

Das bedeutet: Wir könnten im äußersten Fall nicht bezahlte Forderungen durch Verpfändung oder Versteigerung Ihres Eigentums eintreiben. Sie können die Ausübung des Pfandrechts aber durch andere Sicherheitsleistungen abwenden.

 

In der Praxis: Solche Fälle sind selten. Wenn finanzielle Schwierigkeiten auftreten, sprechen Sie uns bitte an. Gemeinsam finden wir in der Regel eine Lösung, bevor es zu solchen Schritten kommt.

Wenn Sie aus wichtigen Gründen vorzeitig aus Ihrem Mietvertrag aussteigen möchten, können Sie uns einen Nachmieter vorschlagen. Das kann die Situation für beide Seiten erleichtern.

 

Wichtig: Der Nachmieter muss für uns zumutbar sein. Das heißt, er sollte zahlungsfähig und zuverlässig sein. Wir sind allerdings nicht verpflichtet, den von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren.

 

Unser Tipp: Sprechen Sie frühzeitig mit uns, wenn Sie einen Nachmieter stellen möchten. So können wir gemeinsam prüfen, ob eine Lösung möglich ist.

Wird eine Räumungsklage gegen Sie rechtskräftig, ordnet das Gericht in der Regel einen Räumungstermin an. Um Ihnen Zeit für die Suche nach einer Ersatzwohnung zu geben, können Sie vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung eine Räumungsfrist beantragen.

 

Die Länge der Räumungsfrist liegt im Ermessen des Gerichts und hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Während dieser Zeit müssen Sie sich aktiv um eine Ersatzwohnung bemühen.

 

Unser Hinweis: Sollte es zu einer Kündigung kommen, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Oft lassen sich Lösungen finden, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Die Betriebskostenabrechnung muss Ihnen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.

 

Ein Beispiel: Läuft der Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12., muss die Abrechnung bis spätestens 31.12. des Folgejahres bei Ihnen sein.

 

Wenn Sie bis dahin keine Abrechnung erhalten haben oder etwas unklar ist: Melden Sie sich bei uns – wir schauen gemeinsam drauf.

Zu Fragen aus der Betriebskostenabrechnung können Sie sich gerne direkt an Frau Nadine Obermaier oder Frau Tatjana Marker wenden. 

Wenn etwas in der Wohnung nicht funktioniert oder ein Mangel auftritt, melden Sie sich am besten direkt bei unserer Reparaturannahme – so geht nichts verloren und wir können zügig reagieren.

 

Sie haben zwei Wege:

  • Innerhalb der Servicezeiten anrufen:05741 3459-0
  • Oder eine Reparaturmeldung über das Reparatur-Formular auf der Website senden (wir melden uns am nächsten Werktag zurück).
 

Servicezeiten Reparaturannahme:

  • Mo–Do: 10–15 Uhr
  • Fr: 9–12 Uhr
 

Wenn am Wochenende etwas Dringendes passiert (z. B. Wasserschaden, Stromausfall, Heizungsausfall im Winter), zählt vor allem: schnell handeln und Folgeschäden vermeiden. Hier gehts zu unserer Notfallkette. 

Wenn etwas wirklich dringend ist: Bitte bleiben Sie ruhig, handeln Sie so, dass keine Folgeschäden entstehen, und nutzen Sie unsere Notfallkette.

Damit keine unnötigen Kosten entstehen, gilt als einfache Orientierung:
  • Notfall ist, was Schäden verursacht oder Sicherheit gefährdet (z. B. Rohrbruch/Wasserschaden, Stromausfall, Heizungsausfall im Winter).
  • Alles, was bis zum nächsten Tag oder übers Wochen warten kann, melden Sie bitte als normale Reparatur – am besten über das Formular oder innerhalb der Servicezeiten.

Kleine Reparaturen in Ihrer Wohnung fallen in Ihren Verantwortungsbereich. Dazu gehören laut Zweiter Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 3) nur kleinere Schäden an:

 
  • Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas
  • Heiz- und Kocheinrichtungen
  • Fenster- und Türverschlüssen
  • Verschlussvorrichtungen von Fensterläden
 

Wichtig: Es geht wirklich nur um kleine Schäden. Größere Reparaturen oder Schäden an der Bausubstanz sind unsere Aufgabe als Vermieter.

 

Unsicher, ob ein Schaden in Ihre Zuständigkeit fällt? Melden Sie ihn uns einfach und wir klären gemeinsam, wer zuständig ist.

Telefon: 05741 3459-0

Ungeziefer in der Wohnung ist unangenehm – wichtig ist, dass Sie uns sofort informieren, damit wir schnell handeln können.

 

Wer ist zuständig?

  • Wenn Sie den Befall verschuldet haben (z. B. durch mangelnde Hygiene), sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  • Wenn für Sie eine Gesundheitsgefährdung besteht, können Sie kündigen.
  • Ist die Ursache nicht nachvollziehbar, sind grundsätzlich wir als Vermieter zur Beseitigung verpflichtet.
 

Unser Rat: Melden Sie Ungeziefer sofort bei uns. Je früher wir Bescheid wissen, desto schneller können wir das Problem lösen.

Richtiges Lüften ist wichtig für ein gesundes Raumklima und beugt Schimmelbildung vor. Wir empfehlen:

 

Mindestens 3x täglich stoßlüften
Am besten mit Durchzug (Querlüften) für jeweils knapp 10 Minuten. So tauschen Sie die Luft effektiv aus, ohne die Wände auszukühlen.

 

Was Sie vermeiden sollten: Dauerhaft gekippte Fenster oder das ganztägige „Auslüften" eines Raumes. Das kühlt die Wohnung aus und begünstigt Schimmel. Auch zu wenig oder gar nicht zu lüften schadet dem Raumklima.

 

Unser Tipp: Kurz und kräftig lüften ist besser als lang und schwach. So sparen Sie auch Heizkosten.

Als Mieter sind Sie verpflichtet, Ihre Wohnung und alle zugänglichen Räume pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Das nennt man Obhutspflicht.

 

Das bedeutet konkret:

  • Sorgsamer Umgang mit der Wohnung und allen Einrichtungen
  • Schäden müssen Sie uns unverzüglich melden – auch wenn Sie sie nicht selbst verursacht haben (z. B. ein Wasserrohrbruch)
 

Wichtig: Eine schwere Verletzung der Obhutspflicht, zum Beispiel grobe Vernachlässigung oder mutwillige Beschädigung, kann zur fristlosen Kündigung führen.

 

Unser Tipp: Wenn etwas kaputtgeht oder nicht mehr funktioniert, melden Sie es uns einfach rechtzeitig. 

In der Regel stellen wir Ihnen zwei komplette Schlüsselsätze zur Verfügung – plus zusätzliche Schlüssel für weitere Familienmitglieder, falls erforderlich.

 

Wenn Sie weitere Schlüssel anfertigen lassen möchten, teilen Sie uns das bitte mit. Gehen Schlüssel verloren, informieren Sie uns ebenfalls aus Sicherheitsgründen.

 

Bei Auszug: Bitte geben Sie alle Schlüssel an uns zurück. Auch die selbst angefertigten. So stellen wir sicher, dass nur berechtigte Personen Zugang zur Wohnung haben.

 

Schlüssel verloren? Melden Sie sich bei uns und wir klären gemeinsam, wie wir vorgehen.

Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert, zum Beispiel durch Alter, eine Erkrankung oder nach einem Unfall, muss Wohnen weiterhin gut funktionieren. Melden Sie sich bei uns und wir schauen gemeinsam, welche Lösung in Ihrem Fall passt.

 

Je nach Wohnung und Bedarf kommen unterschiedliche Wege in Frage:

  • Anpassungen in der bestehenden Wohnung: Wir prüfen, was technisch möglich und sinnvoll ist (z. B. Türbreiten, Zugang, Bad, Schwellen).
  • Fördermöglichkeiten: Für barrierearme/barrierefreie Maßnahmen gibt es je nach Situation Förderungen – sowohl für Mieter als auch für Eigentümer/Vermieter. Wir unterstützen Sie dabei, zu klären, welche Förderung für Sie in Frage kommt und wie der nächste Schritt aussieht.
  • Wohnungswechsel als Alternative: Manchmal ist ein Umzug in eine passende Wohnung die beste Lösung. Viele Wohnungen sind bereits barrierearm, und bei Renovierungen achten wir auf barrierefreundliche Standards (z. B. ausreichend breite Türen; in mehrgeschossigen Gebäuden ist ein Aufzug vorhanden).
 

So gehen wir vor: Sie schildern kurz Ihren Bedarf und wir beraten Sie zu Möglichkeiten, nächsten Schritten und passenden Ansprechpartnern.

Bitte melden Sie sich telefonisch bei unserer Zentrale. So können wir schnell klären, wie es weitergeht und was in Ihrem Fall aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

Die Hausordnung ist das Regelwerk für ein gutes Miteinander in Ihrem Haus. Sie legt fest, welche Rechte und Pflichten alle Mieter haben – vom Treppenhaus-Putzdienst über Ruhezeiten bis hin zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen.

 

Ziel ist, dass sich alle Bewohner wohlfühlen und Rücksicht aufeinander nehmen. Die Hausordnung ist Bestandteil Ihres Mietvertrags.

 

Sie haben Ihre Hausordnung nicht zur Hand? Sprechen Sie uns an und wir schicken Ihnen gerne ein Exemplar zu.

Lärm ist die häufigste Ursache für Nachbarschaftsstreit. Dabei lässt sich vieles mit gegenseitiger Rücksichtnahme vermeiden. Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des Nächsten beginnt.

 

Was ist erlaubt?

  • Alltägliche Geräusche wie Wasser- und WC-Spülung sind rund um die Uhr in Ordnung.
  • Kinder dürfen in der Wohnung spielen, lachen, weinen und schreien – das gehört zum normalen Leben dazu.
 

Wo sind Grenzen?

  • Zwischen 22 und 7 Uhr gilt die Nachtruhe: In dieser Zeit sollten Sie besonders leise sein.
  • Zwischen 13 und 15 Uhr sollten Eltern darauf achten, dass ihre Kinder keine unzumutbaren Geräusche verursachen (Mittagsruhe).
  • Radio und Fernseher sollten rund um die Uhr in Zimmerlautstärke laufen – besonders nachts.
 

Unser Tipp: Ein kurzes Gespräch mit den Nachbarn hilft oft mehr als jede Hausordnung. Wenn es trotzdem zu Konflikten kommt, sprechen Sie uns an und wir vermitteln gerne.

Natürlich dürfen Sie in Ihrer Wohnung feiern, schließlich ist es Ihr Zuhause. Bitte denken Sie aber daran, dass Nachbarn sich durch laute Musik und Gespräche gestört fühlen können.

 

Die Regel: Von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt die Nachtruhe. In dieser Zeit sind alle Aktivitäten verboten, die die Nachtruhe stören (OLG Düsseldorf WuM 90, 116 ff).

 

Wichtig: Die Annahme, einmal im Monat dürfe man auch nach 22 Uhr laut sein, ist falsch. Wer wiederholt gegen die Nachtruhe verstößt, riskiert nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung.

 

Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Nachbarn vorab über Ihre Feier – das schafft Verständnis. Und drehen Sie ab 22 Uhr die Musik leiser. So feiern Sie entspannt, ohne Ärger zu riskieren.

Grillen auf dem Balkon ist ein Thema, bei dem die Gerichte unterschiedlich entscheiden.

 

Die Rechtslage:

  • Wenn in Ihrem Mietvertrag ein Grillverbot auf dem Balkon steht, ist dieses rechtmäßig und Sie müssen sich daran halten.
  • Gibt es kein Verbot, hat das Amtsgericht Bonn entschieden, dass zwischen April und September einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf – sofern die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden.
 

Unser Tipp: Werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie uns und wir klären das gerne mit Ihnen. Und wenn Grillen erlaubt ist: Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig, dann klappt's auch mit dem Grillvergnügen.

Selbstverständlich dürfen Sie Besuch empfangen – so oft und so lange Sie möchten. Ihre Wohnung ist Ihr privater Rückzugsort, und Sie entscheiden, wen Sie einladen.

 

Wichtig: Besuch bezieht sich immer auf einen begrenzten Zeitraum. Eine Daueraufnahme oder Untervermietung ist nicht erlaubt. Dafür gelten andere Regelungen (siehe FAQ „Was ist eine Daueraufnahme?").

 

Unser Tipp: Solange Ihr Besuch sich an die Hausordnung hält und die Nachbarn nicht stört, gibt es keine Einschränkungen.

Ja, Sie dürfen enge Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern und Kinder (nicht: Geschwister und entfernte Verwandte) in Ihrer Wohnung aufnehmen und mit ihnen einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Mitgebrauch der Wohnung ist grundsätzlich gestattet, solange die Wohnung nicht komplett zur selbstständigen Nutzung überlassen wird.

 

Wichtig:

  • Eine längerfristige Aufnahme (mehr als 6 Wochen) müssen Sie uns schriftlich anzeigen.
  • Durch die Aufnahme von Angehörigen darf keine Überbelegung der Wohnung eintreten.
 

Unser Tipp: Informieren Sie uns einfach kurz, wenn Familienangehörige dauerhaft bei Ihnen einziehen. So sind wir im Bilde und können bei Bedarf unterstützen.

Sie sind berechtigt, Personen dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit in Ihre Wohnung aufzunehmen, mit denen Sie Ihr Leben und Ihre Wohnung teilen möchten – zum Beispiel Partner, enge Freunde oder Mitbewohner.

 

Wichtig: Bei dauerhafter Aufnahme besteht eine Anzeigepflicht gegenüber uns als Vermieter. Bitte informieren Sie uns schriftlich, wenn jemand dauerhaft bei Ihnen einzieht.

 

Abgrenzung: Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Besuche. Die müssen Sie nicht anmelden.

 

Unser Tipp: Eine kurze Mitteilung an uns reicht. So wissen wir Bescheid und können bei Bedarf entsprechend reagieren.

Wenn eine weitere Person bei Ihnen einzieht oder auszieht, geben Sie uns bitte kurz per E-Mail oder telefonisch Bescheid. So sind die Daten aktuell, und wir können z. B. bei Abrechnungen oder Rückfragen sauber zuordnen.

Ob Sie Haustiere halten dürfen, hängt von den Regelungen in Ihrem Mietvertrag ab.

 

Die Rechtslage:

  • Wenn Ihr Mietvertrag die Haltung von Hunden oder Katzen explizit untersagt, ist diese Regelung wirksam. Sie dürfen dann keine Hunde oder Katzen halten.
  • Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung ist unwirksam. In diesem Fall müssten wir als Vermieter konkrete Störungen durch die Tierhaltung nachweisen.
  • Kleintiere im Käfig (z. B. Hamster, Meerschweinchen, Vögel) dürfen generell nicht verboten werden.
 

Unser Tipp: Werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag oder sprechen Sie uns an, bevor Sie sich ein Haustier anschaffen. So vermeiden Sie Missverständnisse und wir können gemeinsam eine Lösung finden, falls es Unklarheiten gibt.

Wenn in Ihrem Haus keine geeigneten Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorhanden sind, dürfen Sie Ihr Fahrrad in Ihrer Wohnung oder in Ihren Kellerräumen abstellen.

 

Gemeinschaftsflächen: Im Hausflur, auf dem Hof, im Kellergang oder an anderen gemeinschaftlich genutzten Stellen dürfen Fahrräder nur in Absprache mit uns abgestellt werden. Wichtig ist, dass kein anderer Mieter durch das Fahrrad gestört oder behindert wird.

 

Unser Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Abstellmöglichkeit außerhalb Ihrer Wohnung suchen und wir finden gemeinsam eine Lösung, die für alle passt.

Nein, das ist leider nicht möglich. Wenn Sie die Garage zusammen mit Ihrer Wohnung angemietet haben, sind beide Mietverträge miteinander verbunden. Das bedeutet: Die Garage kann nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden.

 

Hintergrund: Diese Regelung verhindert, dass Wohnungen ohne die dazugehörigen Stellplätze vermietet werden müssen.

Anspruch auf die Nutzung von Kellerräumen, Trockenboden, Waschküchen oder ähnlichen Nebenräumen oder Grundstücksteilen haben Sie nur, wenn dies ausdrücklich in Ihrem Mietvertrag aufgeführt ist.

 

Unser Tipp: Schauen Sie in Ihren Mietvertrag. Dort steht genau, welche Räume zu Ihrer Wohnung gehören. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns an. 

Die Beseitigung von Graffiti verursacht Instandhaltungskosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Es liegt in unserer Entscheidung als Vermieter, ob und wann Graffiti entfernt werden.

 

Unser Ansatz: Wir prüfen jeden Fall individuell. Dabei spielen Faktoren wie Sichtbarkeit, Ausmaß und Standort eine Rolle.

 

Sie haben Graffiti an Ihrem Haus entdeckt? Melden Sie es uns gerne – wir schauen uns die Situation an und entscheiden dann über das weitere Vorgehen.

Wenn Sie Ihre Wohnung für längere Zeit nicht bewohnen, zum Beispiel wegen Krankheit, beruflicher Aufgaben oder Urlaub, ist das vertragsrechtlich kein Problem. Wichtig ist aber, dass Sie einige Dinge sicherstellen:

 

Ihre Pflichten während der Abwesenheit:

  • Mietzahlungen gehen weiterhin fristgerecht ein
  • Reinigungspflichten außerhalb der Wohnung werden fortgesetzt (Treppenhaus, Schneeschieben)
  • Beheizung der Räume im Winter ist gewährleistet (gegen Frost- und Schimmelschäden)
 

Unser Tipp: Hinterlegen Sie einen Schlüssel bei einem Nachbarn oder bei uns, damit die Wohnräume im Notfall betreten werden können – zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch.

 

Wichtig: Wenn Sie die Wohnung während Ihrer Abwesenheit Freunden oder Bekannten zur Verfügung stellen, darf damit keine Untervermietung einhergehen.

 

Längere Abwesenheit geplant? Geben Sie uns kurz Bescheid. So sind wir im Bilde und können im Notfall reagieren.

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes, vertragswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.

 

Wann kommt es zu einer Abmahnung? Eine Abmahnung erfolgt, wenn Sie gegen Regelungen aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung verstoßen – zum Beispiel durch wiederholte Ruhestörungen, nicht bezahlte Nebenkosten oder Vernachlässigung der Wohnung.

 

Rechtliche Bedeutung: Die Abmahnung geht meist weiteren rechtlichen Schritten voraus und ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund vorgesehen (§ 314 Abs. 2 BGB). Die in der Abmahnung eingeräumte Frist muss Ihnen eine Änderung des Verhaltens ermöglichen.

 

Unser Ansatz: Bevor es zu einer Abmahnung kommt, suchen wir in der Regel das Gespräch mit Ihnen. Oft lassen sich Probleme im direkten Austausch klären. Sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen, nehmen Sie diese bitte ernst und sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir meist eine Lösung.

In der Regel beträgt Ihre Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende.

 

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, schauen Sie bitte kurz in Ihren Mietvertrag.

Für die Kündigung gibt es zwei Möglichkeiten:

 
  • Über eine Vorlage: Sie erhalten eine  Kündigungsvorlage bei Herrn Milbe.
  • Oder als eigenes Schreiben: Sie können auch ein Kündigungsschreiben im Original mit Unterschrift einreichen.
 

Wichtig ist in jedem Fall die Unterschrift im Original. Wenn Sie möchten, sagt Ihnen Herr Milbe auch kurz, welche Angaben im Schreiben stehen müssen.

 

Markus Milbe
Mitgliederbetreuung

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie bei der Schlüsselübergabe direkt von unserer Vermietung.

Wenn Sie ausziehen, müssen Sie die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, wie Sie sie bei Einzug übernommen haben. Das nennt man "vertragsgemäßen Zustand".

 

Das bedeutet konkret:

  • Die Wohnung muss vollständig geräumt sein (alle Möbel, persönlichen Gegenstände etc. entfernt)
  • Die Wohnung muss gereinigt sein (besonders Badezimmer und WC sollten gründlich sauber sein)
  • Von Ihnen beschädigtes Inventar muss ersetzt oder fachgerecht repariert werden
 

Unser Tipp: Schauen Sie sich das Übergabeprotokoll von Ihrem Einzug an. Dort steht, in welchem Zustand Sie die Wohnung übernommen haben. Bei der Rückgabe sollte dieser Zustand wiederhergestellt sein. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns rechtzeitig vor dem Auszug an. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist.

Ob Sie vor dem Auszug Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen durchführen müssen, hängt von den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag ab.

 

Grundsätzlich gilt: Sie sind zu einer renovierten Rückgabe verpflichtet, wenn Sie die Wohnung bei Einzug in renoviertem Zustand erhalten haben und eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart ist.

 

Die genauen Regelungen, zum Beispiel flexible Renovierungsfristen je nach Abnutzung, finden Sie in Ihrem Mietvertrag.

 

Unser Tipp: Werfen Sie rechtzeitig vor dem Auszug einen Blick in Ihren Mietvertrag. Wenn Sie unsicher sind, was genau zu tun ist, sprechen Sie uns an und wir klären gemeinsam, welche Arbeiten notwendig sind. So vermeiden Sie Missverständnisse und unnötige Kosten.

Ja. Kräftige farbige oder bunte Gestaltungen an Decken und Wänden sowie an Türen und Fenstern müssen Sie bei Auszug wieder beseitigen. Die Wohnung ist in möglichst neutraler Farbgestaltung zurückzugeben.

 

Hintergrund: Neutrale Farben (Weiß, helle Töne) erleichtern die Weitervermietung und entsprechen dem üblichen Standard.

 

Unser Tipp: Wenn Sie während der Mietzeit farbige Akzentwände gestalten möchten, planen Sie für den Auszug Zeit und Budget ein, um diese wieder zu überstreichen.

Bei Auszug aus der Wohnung müssen Sie sämtliche Schlüssel an uns zurückgeben – auch die selbst angefertigten.

 

Hintergrund: Nur so können wir sicherstellen, dass nur berechtigte Personen Zugang zur Wohnung haben.

 

Unser Tipp: Zählen Sie vor dem Auszugstermin alle Schlüssel zusammen und bringen Sie sie zur Wohnungsübergabe mit.

Alle von Ihnen in die Wohnung eingebrachten Gegenstände und Einrichtungen müssen bei Auszug wieder entfernt werden.

 

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Teppiche, Regale, Garderoben, Rollos
  • Deckenlampen, Poster, Postertapeten
  • Sonstige eingebrachte oder eingebaute Einrichtungen (z. B. Küchenzeilen, die Sie selbst angeschafft haben)
 

Wichtig: Die Wohnung muss vollständig geräumt sein – auch Keller, Garage und andere Nebenräume.

 

Unser Tipp: Planen Sie für den Auszug genug Zeit ein, um alles gründlich zu entfernen. Wenn Sie unsicher sind, ob etwas in der Wohnung bleiben darf (z. B. eine fest installierte Lampe), fragen Sie uns vorab.

Sämtliche Dübellöcher und Montagespuren sollten möglichst unkenntlich verschlossen bzw. beseitigt werden.

 

Konkret bedeutet das: Bei einem Dübelloch mit 3 mm Durchmesser sollte kein Spachtelfleck von mehreren Zentimetern auf der Wand zu sehen sein – die Reparatur sollte sauber und unauffällig erfolgen.

 

Unser Tipp: Kleine Löcher lassen sich mit Spachtelmasse einfach verschließen und überstreichen. Wenn Sie handwerklich unsicher sind, beauftragen Sie einen Maler. Das spart oft Ärger bei der Wohnungsübergabe.

Durch verklebte Bodenbeläge verursachte Verunreinigungen (Klebereste) müssen vollständig entfernt werden.

 

Hintergrund: Der Boden muss für den Nachmieter sauber und nutzbar sein – Klebereste sind nicht zumutbar.

 

Unser Tipp: Wenn Sie einen Teppich oder PVC-Boden verklebt haben, planen Sie für den Auszug genug Zeit ein, um den Kleber gründlich zu entfernen. Im Zweifel beauftragen Sie einen Fachbetrieb. Das ist oft günstiger als eine spätere Nachforderung.

Die Wohnung muss bei Rückgabe zum Vertragsende vollständig geräumt und gereinigt sein. Auch sonstige Verunreinigungen sind zu beseitigen.

 

Besonders wichtig: Badezimmer und WC sollten gründlich gereinigt sein.

 

Unser Tipp: Nehmen Sie sich für die Endreinigung ausreichend Zeit oder beauftragen Sie eine professionelle Reinigungsfirma. Eine saubere Wohnungsübergabe erleichtert den Abschluss und vermeidet Nachforderungen.

Schönheitsreparaturen sind alle Maler- und Dekorationsarbeiten in Ihrer Wohnung – also alles, was sich beim normalen Wohnen abnutzt und in der Regel „mit Farbe, Tapeten und etwas Gips" erneuert werden kann.

 

Die genaue Regelung, wer für welche Schönheitsreparaturen zuständig ist, finden Sie in Ihrem Mietvertrag.

 

Unser Tipp: Schauen Sie rechtzeitig vor dem Auszug in Ihren Mietvertrag. Dort steht genau, welche Arbeiten Sie übernehmen müssen. Bei Fragen sprechen Sie uns an.

Auch das regelt Ihr Mietvertrag. Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.

 

Was bedeutet das?

  • Sachgerecht: Die richtigen Materialien passend zum Untergrund auswählen (z. B. keine Wandfarbe auf Holz oder Lack auf Wände)
  • Fachgerecht: Die notwendigen Arbeitsschritte korrekt umsetzen (z. B. Untergrund vorbereiten, Risse ausbessern, Voranstrich, Hauptanstrich)
 

Im Zweifel empfiehlt sich die Beauftragung eines Handwerkers mit entsprechenden Fachkenntnissen.

 

Wann sind Schönheitsreparaturen fällig? Wenn Sie vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, finden Sie die Antwort in Ihrem Mietvertrag. Dort sind flexible Renovierungsfristen vereinbart, nach deren Ablauf im Allgemeinen Schönheitsreparaturen auszuführen sind. In der Regel ist, je nach individueller Abnutzung, etwa alle 5 bis 8 Jahre zu renovieren.

 

Unser Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Schönheitsreparaturen notwendig sind, sprechen Sie uns rechtzeitig vor dem Auszug an. Wir schauen uns die Wohnung gemeinsam an und klären, was zu tun ist. So vermeiden Sie unnötige Arbeiten oder Nachforderungen.

Wenn Sie Ihre Genossenschaftsanteile kündigen möchten, melden Sie sich bitte direkt bei Herrn Milbe. Er sagt Ihnen auch, welche Angaben wir dafür brauchen und ab wann die Kündigung wirksam wird.

 

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
Damit eine Auszahlung möglich ist, muss außerdem die Vertreterversammlung den Jahresabschluss beschließen. Hintergrund: Die Auszahlung der Anteile ist eine Kapitalminderung der Genossenschaft und braucht deshalb diesen Beschluss.

 

Ein Beispiel zur Orientierung: Wenn die Vertreterversammlung im September über den Jahresabschluss beschließt, müssen die Anteile spätestens bis zum 30.09. gekündigt sein, damit eine Auszahlung nach der Vertreterversammlung im selben Jahr möglich ist.

Markus Milbe
Mitgliederbetreuung

Wichtige und hilfreiche Dokumente