Umzugs-Checkup

gbsl_umzugscheckupTermine, Termine, Termine …Woran müssen Sie noch denken? Folgende Checkliste soll Ihnen den Umzug erleichtern.

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Was muss vor dem Umzug noch gemacht werden?

Tipp: Lesen Sie noch einmal Ihren Mietvertrag!

Bedenken Sie bitte, dass wir bereits zu Beginn des Mietverhältnisses gemeinsam alles vereinbart haben. Das werden Sie feststellen, wenn Sie Ihren Mietvertrag auf die entsprechenden Punkte hin durchlesen. Z.B. unter „Erhaltung der Mietsache“, „Rückgabe der Wohnung bei Mietende“ und „Schönheitsreparaturen“.

Vertragsgemäßer Zustand bei Wohnungsrückgabe

Gesetzgebung und Mietvertag verpflichten den ausziehenden Mieter, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Dies beinhaltet vor allem, dass die Wohnung bei Rückgabe zum Vertragsende vollständig geräumt und gereinigt(!!) sein muss. Von Ihnen beschädigtes Inventar muss ersetzt oder fachgerecht repariert worden sein! Ggfls. sind auch vor Auszug und Wohnungsrückgabe Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen auszuführen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag ab. Grundsätzlich sind Sie zu einer renovierten Rückgabe der Wohnung dann verpflichtet, wenn Sie die Wohnung bei Einzug auch in renoviertem Zustand erhalten haben und eine Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag möglichst vereinbart ist. Die genauen vertraglichen Vereinbarungen dazu finden Sie im Mietvertrag. In jedem Fall aber sind von Ihnen während der Mietzeit vorgenommene kräftige farbige und bunte Gestaltungen der Decken und Wände, Türen und Fenster wieder zu beseitigen und die Wohnung ist in möglichst neutraler Farbgestaltung wieder zurückzugeben.

Vor allem darauf sollten Sie achten!

Alle von Ihnen in die Wohnung eingebrachten Gegenstände (Teppiche, Regale, Garderoben, Rollos, Deckenlampen, Poster und Postertapeten und alle sonstigen von Ihnen eingebrachten oder eingebaute Einrichtungen) müssen bei Auszug wieder entfernt werden. Sämtliche Dübellöcher und Montagespuren sind möglichst unkenntlich zu verschließen bzw. zu beseitigen. Bei einem Dübelloch von 3 mm Durchmesser darf also kein Spachtelfleck von mehreren Zentimetern auf der Wand zu sehen sein. Durch verklebte Bodenbeläge verursachte Verunreinigungen (Kleberreste) müssen wieder vollständig entfernt werden. Auch sonstige Verunreinigungen sind zu beseitigen. Insbesondere das Badezimmer und WC sollten gründlich und penibel von Ihnen gereinigt worden sein! Alle Schlüssel, auch von Ihnen nachgemachte müssen abgegeben werden.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind alle Maler- und Dekorationsarbeiten. Die genaue Regelung finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Kurz gesagt gehört all das zu den Schönheitsreparaturen, was sich in der Wohnung beim normalen Wohnen abnutzt und i. d. R. „mit Farbe, Tapeten und etwas Gips“ erneuert werden kann.

Wie sind Schönheitsreparaturen auszuführen?

Auch dieses regelt der Mietvertrag. Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen. Sachgerecht bedeutet, die richtigen Materialien entsprechend der Untergründe auswählen zu können. Also keine Wandfarbe auf Holz oder Lack auf Wände. Fachgerecht bedeutet, die richtigen Arbeitsphasen beurteilen und umsetzen zu können. Also Vorbereitung der Untergründe, Risse ausbessern, Voranstrich und Hauptanstrich etc. Wer renoviert, muss also etwas davon verstehen! Deshalb im Zweifelsfalle einen Handwerker mit den entsprechenden Fachkenntnissen beauftragen.

Wann sind Schönheitsreparaturen auszuführen?

Wenn Sie zu Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet sind, können Sie zur Beantwortung dieser Frage in Ihren Mietvertrag schauen. Dort sind flexible Renovierungsfristen vereinbart, nach deren Ablauf im Allgemeinen Schönheitsreparaturen auszuführen sind. In der Regel ist eine Wohnung, je nach individueller Abnutzung, also etwa alle 5-8 Jahre zu renovieren.

Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung!